In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden.
Die neue Rechtslage durch das Jahressteuergesetz 2010 regelt die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers wie folgt:
- Grundsatz: Ein Steuerpflichtiger kann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen.
- Ausnahme 1: Es steht ihm kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung. Dann können Aufwendungen begrenzt auf 1.250 € abgezogen werden.
- Ausnahme 2: Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Nur in diesem Fall sind die Aufwendungen unbegrenzt abziehbar.
Beide Ausnahmefälle müssen unabhängig voneinander untersucht werden.
Ein Abzug nach der Ausnahme 1 wegen eines fehlenden Arbeitsplatzes kam in beiden Streitfällen nicht in Frage, weil beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten.
Der Bundesfinanzhof hatte deshalb die Frage zu klären, ob eventuell ein Abzug nach Ausnahme 2 möglich ist.
Da der Begriff „Mittelpunkt der gesamten … Betätigung“ gesetzlich nicht definiert ist, wurde er durch die ständige Rechtsprechung zur alten Rechtslage präzisiert. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass der Mittelpunkt der gesamten Betätigung – wie bisher- qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist. Die gilt zumindest dann, wenn der Steuerpflichtige lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt.
Die beiden Urteile ergingen zu den Berufsgruppen der Hochschullehrer und Richter.
Bei einem Hochschullehrer und bei einem Richter liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Während das prägende Merkmal der Hochschullehrertätigkeit, die Lehre, an der Universität stattfindet, wird die richterliche Tätigkeit im Gericht ausgeübt. Beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.
Ein Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ist deshalb in beiden Fällen nicht möglich.
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Foto: © Gina Sanders – Fotolia.com; Quellen: BFH 25.01.2012, BFH Urteil VI R 71/10 v. 27.10.2011, BFH Urteil VI R 13/11 v. 8.12.2011